Technischer Support

AGB xplace GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in schriftlicher Form vereinbart wird, finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) Anwendung auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der xplace GmbH, Tuchmacherweg 12, 37079 Göttingen, Deutschland (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter Handelsregisternummer HRB 3649) und unseren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung der von uns angebotenen physischen Digital Signage Lösungen (nachfolgend „Hardware“), der mietweisen Überlassung von uns angebotener Software (nachfolgend zusammen „Waren“) sowie der Erbringung der in diesen AGB aufgeführten Serviceleistungen. Die AGB haben auch dann Gültigkeit, wenn bei Anpassungen unserer Angebote, gleich in welcher Form, nicht jeweils gesondert auf sie Bezug genommen wird. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von §§ 14, 310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung dieser AGB.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden grundsätzlich keine Anwendung, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns in schriftlicher Form zugestimmt. Von unseren AGB abweichende Bedingungen werden auch durch eine vorbehaltlose Auftragsannahme und  durchführung nicht Vertragsbestandteil.

(3) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen im Sinne von Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen aus Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) und Abschnitt 3 („Schlussbestimmungen“). Für die mietweise Überlassung von Software, werkvertragliche Leistungen im Zusammenhang mit der Montage / Installation sowie sonstige Serviceleistungen einschließlich des Vor-OrtServices finden ergänzend die besonderen Bestimmungen aus Abschnitt 2 („Besondere Bestimmungen“) vorrangig Anwendung.

1.2 Vertragsschluss/ Auftragsannahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern und soweit von uns keine ausdrücklichen schriftlichen Zusagen gegeben werden. Verträge kommen grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den Versand der Ware bzw. die geschuldete Leistungserbringung zustande.

(2) Aufgrund der stetigen technischen Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Waren und Serviceleistungen behalten wir uns Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den im Rahmen unserer Angebote gemachten Angaben vor, sofern diese Änderungen nur unerheblich sind und eine mindestens gleichbleibende Qualität unserer Waren und Serviceleistungen gewährleisten; dies gilt im Besonderen, soweit entsprechende Änderungen dem Erhalt der Lieferfähigkeit dienen.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, die eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbstständigen Erledigung auf Drittdienstleister bzw. Erfüllungsgehilfen zu übertragen.

1.3 Lieferung

(1) Durch uns mitgeteilte Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden sind. Andernfalls gelten die mitgeteilten Fristen und Termine lediglich als ungefähre Lieferdaten. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Bereitstellung der notwendigen Angaben und Übergabe der erforderlichen Unterlagen durch den Kunden. Im Falle einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist gilt die Frist als gewahrt, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt oder dem Kunden gemäß vorheriger Absprache die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

(2) Sämtliche vereinbarten Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern und soweit die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Falle der Nicht- oder nur teilweisen Verfügbarkeit werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Betriebsstörungen, die nicht von uns zu vertreten sind, verlängert sich die jeweils vereinbarte Lieferfrist in einem angemessenen Umfang. Wir werden den Kunden über den Eintritt entsprechender Ereignisse, die erhebliche Verzögerungen der Lieferung zu Folge haben, unverzüglich benachrichtigen. In den Fällen, in denen wir nachweislich eine Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen zu vertreten haben, steht dem Kunden nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier [4] Wochen ein Rücktrittsrecht betreffend sämtlicher Lieferungen zu, die bei Fristablauf noch nicht abgesandt worden sind oder über deren jeweilige Versandbereitschaft der Kunden noch nicht informiert worden ist.

(3) Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

1.4 Versand und Gefahrenübergang

(1) Die Lieferungen durch uns erfolgen grundsätzlich ab Werk oder Lager an den durch den Kunden im Rahmen der Beauftragung angegebenen Standort. Die Kosten für Verpackung sowie Versand trägt der Kunde. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bestimmen wir die Versandart, den Versandweg sowie die mit dem Versand beauftragte Firma nach billigem Ermessen. Für grenzüberschreitenden Warenverkehr stellen wir die Lieferungen lediglich „EXW Göttingen“ (Incoterms® 2010) zur Abholung bereit, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr bei Abschluss eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers. Dies gilt auch für den Fall, dass wir abweichend von Abs. 1 die Versandkosten tragen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug ist. Wird der Versand der Ware durch Umstände verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Ware versandbereit ist. Teillieferungen gelten für den Gefahrübergang als eigenständige Lieferung. Im Falle des Annahmeverzugs hat der Kunde die damit verbundenen Kosten, insbesondere etwaige Rücksende- und Lagerungskosten, zu tragen.

1.5 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Falls nicht anders vereinbart gelten die durch uns mitgeteilten Preise ab Werk oder Lager zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt). Rechnungen sind grundsätzlich ohne jeden Abzug sofort fällig. Maßgeblich ist die Gutschrift auf unserem Konto. Ein Skontoabzug ist nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. Auftragsänderungen oder -ergänzungen nach Auftragsbestätigung, insbesondere Änderungen unserer Waren und Serviceleistungen in Konstruktion und Ausführung auf Kundenwunsch, berechtigen uns zu einer Preisanpassung. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Lizenzgebühren insbesondere für Software-Lösungen und Content werden in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Vereinbaren die Parteien einen Servicevertrag über zu erbringende Serviceleistungen, werden diese durch Vorauszahlung einer monatlichen Gebühr durch den Kunden abgegolten, sofern keine abweichenden Bedingungen vereinbart werden. Technikereinsätze im Rahmen eines Vor-OrtServices werden dem Kunden je Einzelfall gesondert in Rechnung gestellt, sofern diese nicht explizit als Leistungspflicht im Servicevertrag vereinbart sind.

(2) Bei Zahlungsverzug werden Rabatte, Skonti und sonstige im Einzelfall vereinbarte Vergünstigungen hinfällig. Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug Vorauszahlung zu verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. weiterer Leistung geltend zu machen. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden herabzusetzen und unsere Ansprüche gegen den Kunden zu gefährden, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen Sicherheitsleistungen auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) in Rechnung zu stellen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(3) Dem Kunden stehen ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit dessen Gegenansprüche gegenüber unserem Zahlungsanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Beträgt die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier [4] Monate, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss nachweislich erhebliche Kostensenkungen oder  erhöhungen, etwa aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Steigt der Preis um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

1.6 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche von uns im Zuge eines Kaufvertragsschlusses gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und eingeräumte Nutzungsrechte an mietweise überlassener Hardware und Software bzw. mietweise überlassenem Content zu widerrufen. In der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

(2) Bis zum Übergang des Eigentums an gekauften Waren ist der Kunde verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln und unentgeltlich zu verwahren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

1.7 Mangelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein [1] Jahr und beginnt mit dem Tag der Übergabe. Wird im Rahmen einer durch uns freiwillig eingeräumten Garantie nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen Neubeginn der Gewährleistungsfrist aus. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe auf Mängel, Beschaffenheit und ggf. zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber innerhalb von zehn [10] Kalendertagen ab Übergabe schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die erhaltene Ware als genehmigt. Offenbart sich später ein nicht offensichtlicher Mangel, ist der Kunde berechtigt, den Mangel uns gegenüber innerhalb von zehn [10] Kalendertagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) bleibt jeweils unberührt. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, nach unserer Wahl an uns zurückzusenden oder zur Besichtigung bereitzuhalten. Für Umfang und Gegenstand der Lieferung ist einzig der Lieferschein maßgebend. Entspricht die tatsächliche Lieferung gemäß Lieferschein nicht dem zuvor durch den Kunden akzeptierten Angebot, so gilt die gelieferte Ware als durch den Kunden genehmigt, wenn er die diese vorbehaltlos entgegennimmt und nicht innerhalb o. g. Frist schriftlich widerspricht.

(2) Bei berechtigter Mangelrüge entscheiden wir in billigem Ermessen über eine Nachbesserung der mangelhaften Ware oder einer Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Kunde ist verpflichtet, uns eine angemessene Frist für die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) einzuräumen. Ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung zu verlangen.

(3) Die Gewährleistung ist für solche Schäden ausgeschlossen, die nicht auf unsere Leistung zurückzuführen sind, etwa infolge normaler Abnutzung oder durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verrichtete mangelhafte Installations- und Montagearbeiten, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte und/oder nachlässige Behandlung oder Wartung sowie unsachgemäße Beanspruchung.

(4) Wir haften unbeschränkt im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Rahmen schriftlich übernommener Garantien und der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Darüber hinaus haften wir bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Die Haftung ist jeweils beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Unbeschadet der vorgenannten Fälle ist unsere Haftung – insbesondere auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung, aus unerlaubter Handlung, auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich Begleit- oder Folgeschäden sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen –  ausgeschlossen. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie beim Einsatz von Erfüllungsgehilfen.

(5) Nimmt der Kunde die gelieferte Ware nicht in Empfang, obwohl er dazu verpflichtet wäre, oder nehmen wir auf Wunsch des Kunden die Ware freiwillig zurück („Kulanzrücknahme“), so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, anstelle einer konkreten Schadensberechnung einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des ursprünglich geschuldeten Gesamtpreises gemäß der Auftragsbestätigung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn wir Waren in Ausübung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziff. 6) zurücknehmen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen etwaigen geringeren Schaden nachzuweisen. Uns bleibt es dagegen vorbehalten, einen nachweislich höheren Schaden zu verlangen. Versandkosten im Rahmen der Rücknahme trägt der Kunde.

(6) Soweit dem Kunden von uns eine Garantie eingeräumt wurde, erlöschen sämtliche Garantieansprüche in Bezug auf die überlassene Ware, wenn an dieser ohne unsere Genehmigung durch den Kunden oder einen Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben entsprechend den Bedingungen dieser AGB unberührt.

1.8 Immaterialgüterrechte/ Geistiges Eigentum

(1) Sämtliche Immaterialgüterrechte (insbesondere Urheber-, Marken-, Design- und sonstige Schutzrechte) an der gelieferten Ware einschließlich einzelner Komponenten und Ersatzteile, der Software einschließlich des Sourcecodes und dessen Bestandteile, dem Content, den Arbeitsergebnissen und sonstigen Bestandteilen unserer Leistungen liegen bei uns oder Dritten. Ebenso bleiben die von uns gefertigten Entwürfe, Muster, Zeichnungen etc. unser geistiges Eigentum.

(2) Etwaige Rechte des Kunden an den von ihm zur Verfügung gestellten Fremdcontent und Technologien bleiben unberührt. Der Kunde stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung kundenseitig bereitgestellter oder kundenseitig vorgegebener Technologien (z.B. Software, Hardware-Komponenten) und/oder bereitgestellten Fremdcontent beruhen und ggf. auf Weisung oder Verlangen des Kunden in unsere Waren, Software oder Serviceleistungen installiert bzw. integriert wurden. Dies umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

(3) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, stehen uns sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte an den im Rahmen der Geschäftsbeziehung von uns erzielten Leistungs- und Arbeitsergebnissen gleich welcher Art (einschließlich des Rechts zur Anmeldung als Patent, Geschmacksmuster oder Marke) ausschließlich zu. Wir übertragen jedoch dem Kunden in der Folge für die Dauer der Geschäftsbeziehung ein widerrufliches, einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungs- oder Arbeitsergebnis. Die Übertragung erfolgt entgeltfrei, da diese durch Zahlung der in der Auftragsbestätigung bezifferten Preise durch den Kunden abgegolten ist.

1.9 Freistellung

(1) Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Waren einschließlich der überlassenen Software beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit einer entsprechenden Verwendung verbunden ist. Dies umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

(2) Auf Inhalte, die der Kunde selbst in die von uns bereitgestellten Systeme einpflegt und ggf. über diese ausstrahlt, haben wir keinen Einfluss. Der Kunde trägt daher insbesondere die volle Verantwortung für deren rechtliche Zulässigkeit. Zur Ausstrahlung diverser Inhalte, etwa eines Pay-TV-Angebots, bedarf es eines separaten Vertragsabschlusses mit dem jeweiligen Drittanbieter. Soweit vertraglich vereinbart erbringen wir Serviceleistungen für die von uns bereitgestellten Waren, nicht jedoch für die zwischen dem Drittanbieter und dem Kunden vereinbarten Leistungen. Der Kunde stellt uns bereits jetzt von jeglichen Ansprüchen – insbesondere aus Verletzungen des Urheber- oder Wettbewerbsrechts – frei, die durch einen Dritten aufgrund einer widerrechtlichen Nutzung der durch uns breitgestellten Waren durch den Kunden gegenüber uns geltend macht werden. Das umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

 

2. Besondere Bestimmungen

2.1 Software und Content

(1) Sofern wir dem Kunden zusammen mit von uns überlassener Hardware oder gesondert Software und/oder Content (Text-, Grafik-, Foto-, Audio-, Video- und sonstige Mediendateien) (nachfolgend zusammen „Software“) mietweise zur Verfügung stellen, hat der Kunde die entsprechenden Lizenzbestimmungen anzuerkennen. Software von Dritten unterliegt den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Soweit die Software per Download bereitgestellt wird, geht die Gefahr mit dem Übergang des letzten zu den Dateien der Software gehörenden Datenpaketes unseres Gateways auf den Kunden über. Bei Lieferung eines Datenträgers geht die Gefahr nach Maßgabe von Ziff. 1.4. mit Übergabe des Datenträgers auf den Kunden über.

(2) Wir räumen dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Software für eine Mindestlaufzeit von zwölf [12] Monaten („Lizenzlaufzeit“) ein entgeltliches, einfaches, widerrufliches, nicht ausschließliches, nicht unterlizensierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Die Lizenzlaufzeit verlängert sich um jeweils weitere zwölf [12] Monate, sofern der Kunde nicht zuvor mit einer Frist von drei [3] Monaten zum jeweiligen Laufzeitende schriftlich kündigt. Dem Kunden ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt, die Software zu kopieren (ausgenommen sind Sicherungskopien), umzuarbeiten oder zu verändern. Im Besonderen ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren („Reverse Engineering“), zu entschlüsseln oder zu extrahieren. Sofern wir dem Kunden die Software zur Nutzung mit den von uns gelieferten Waren überlassen, beschränkt sich das eingeräumte Nutzungsrecht auf die von uns gelieferten Waren in entsprechender Anzahl.

(3) Für die Nutzung der gelieferten Software zahlt der Kunde eine jährliche Lizenzgebühr im Voraus. Kosten für Hosting, Systemadministration, Überwachung sowie Fernwartung und das Einspielen von Software-Updates sind mit Zahlung der monatlichen Lizenzgebühr abgegolten, sofern und soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Wir sind bemüht, für die von uns angebotene Software soweit technisch möglich eine Fernwartung einschließlich Entstörung per Remote-Zugriff über das Internet umzusetzen. Dies setzt ggf. die Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde gewährleistet in diesem Zusammenhang insbesondere eine stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite. Ein entsprechender Remote-Zugriff für unsere eigenentwickelte Software ist explizit uns sowie den durch uns beauftragten Drittdienstleistern vorbehalten.

(4) Sofern wir bei der Konzeption und/oder dem Design der Software sowie beim Aufbau einer Content-Datenbank für den Kunden darauf angewiesen sind, dass dieser uns auf seine Kosten Text-, Grafik-, Foto-, Audio-, Video- und sonstige Mediendateien („Fremdcontent“) beschafft, sind uns diese rechtzeitig und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer erforderlichen Datenkonvertierung trägt der Kunde. Der Kunde gewährleistet, dass durch den uns überlassenen Fremdcontent keine Rechte Dritter (insbesondere Schutz-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte) verletzt werden oder gegen bestehende Gesetze verstoßen wird. Werden wir von Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen, so stellt uns der Kunde bereits jetzt von entsprechenden Ansprüchen frei. Das umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

(5) Wir haften nicht für Schäden an Peripheriegeräten (z.B. TV-Geräte, Monitore, sonstige Displays) und Systemen (einschließlich Fremdsoftware), die durch die nachlässige Nutzung von uns bereitgestellter Software bedingt sind. Der Kunde handelt insbesondere dann nachlässig, wenn er die bereitgestellte Software (einschließlich I-TV-Inhalte) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt einsetzt und auf ggf. zweckmäßige Schutzmaßnahmen (z.B. Verwendung eines Bildschirmschoners oder automatisierten Zeilenversatzes) verzichtet. Wir sind nicht verpflichtet, den Kunden auf entsprechende Gefahren durch die Software-Nutzung hinzuweisen; dies gilt insbesondere bei Konzeption/Entwicklung nach Maßgabe kundenspezifischer Anforderungen bzw. Vorgaben.

(6) Nach Vertragsende ist der Kunde verpflichtet, die von uns überlassene Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien an uns zurückzugeben oder in den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zu löschen.

2.2 Montage/ Installation

(1) Sofern wir auftragsgemäß die Montage/Installation der angebotenen Waren schulden und soweit für entsprechende Leistungsbestandteile Werkvertragsrecht Anwendung findet, geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden nach abgeschlossenen Installations- bzw. Montagearbeiten auf den Kunden über. Unterlässt der Kunde die Abnahme, obwohl er zu dieser verpflichtet wäre, gerät er in Annahmeverzug und die Gefahr geht gleichermaßen auf den Kunden über. Die Gewährleistungsfrist im Sinne von Ziff. 1.7. Abs. 1 Satz 1 beginnt mit der Abnahme. Erfolgt die Abnahme trotz offensichtlicher Mängel, gilt die Ware als genehmigt und entsprechende Gewährleistungsansprüche des Kunden hinsichtlich dieser Mängel sind ausgeschlossen, soweit sich der Kunde die Geltendmachung entsprechender Ansprüche nicht explizit vorbehalten hat.

(2) Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Abschluss geschuldeter Installations- bzw. Montagearbeiten und bleibt infolgedessen ggf. eine fristgerechte Abnahme aus, gehen die durch den eingetretenen Verzug bedingten Kosten zu Lasten des Kunden. Zu solchen Gründen zählen insbesondere Verstöße des Kunden gegen dessen Mitwirkungspflichten, beispielsweise das Unterlassen erforderlicher Vorarbeiten oder die Nichtbereitstellung eines Internetanschlusses mit ausreichender Bandbreite.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich im Falle von längerfristigen Installations- bzw. Montagearbeiten die zwischenzeitig erbrachten Teilleistungen sowie die beim Kunden zwischenlagernden Waren/Materialien auch vor erfolgter Abnahme in der Obhut des Kunden befinden. Der Kunde trägt in einem solchen Fall die Kosten und das Risiko für die Verwahrung und verpflichtet sich, seinen Obhutspflichten nachzukommen. Insbesondere gewährleistet der Kunde bei Bedarf die Bereitstellung ausreichender Lagerflächen und ergreift angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Verlust und Zerstörung (z.B. Schaltung einer Alarmanlage, Videoüberwachung, Einsatz eines Sicherheitsdienstes).

2.3 Sonstige Serviceleistungen/ Vor-Ort-Service

(1) Auf Anfrage des Kunden und vorbehaltlich unserer Annahme erbringen wir nach der vertraglich geschuldeten Lieferung oder Montage/Installation weitere Serviceleistungen gegen eine gesondert vereinbarte monatliche Gebühr („Servicegebühr“) im Rahmen eines Servicevertrags. Die Servicegebühr ist durch den Kunden monatlich im Voraus zu entrichten. Wesentlicher Bestandteil der Serviceleistungen ist die Bereitstellung einer telefonischen Service-Hotline sowie ein Bring-in-Support (Einsendemöglichkeit reparaturbedürftiger Ware). Für die Einsendung reparaturbedürftiger Ware benötigt der Kunde zwingend eine durch uns im Vorfeld mitgeteilte Rücksendenummer („RMA“). Materialkosten werden dem Kunden ggf. separat berechnet.

(2) Technikereinsätze im Rahmen eines Vor-Ort-Services zur Entstörung werden dem Kunden je Einzelfall gesondert in Rechnung gestellt („Service-Einsatzpauschale“), sofern diese nicht jeweils explizit als Leistungspflicht im Servicevertrag vereinbart und mit Zahlung der monatlichen Servicegebühr abgegolten sind. Grundsätzlich deckt die gemäß Auftragsbestätigung vereinbarte Service-Einsatzpauschale die Kosten für die An- und Abfahrt sowie die geleistete Arbeitszeit ab, sofern diese im Zuge der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zwingend anfallen. Materialkosten gehen separat zu Lasten des Kunden.

(3) Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes verabredet haben, gelten Reaktionszeiten für Technikereinsätze als ungefähr vereinbart und können im Einzelfall (z.B. bei schwer erreichbarem Standort der Systeme oder aufgrund fehlender Verfügbarkeit von Komponenten) abweichen. Ist als Reaktionszeit explizit „Next Business Day (NBD)“ verabredet, schulden wir bei Vorliegen einer betriebsverhindernden Störung und erfolgloser Entstörung per Fernwartung (telefonisch oder per Internet) etc. einen Technikereinsatz vor Ort spätestens am nachfolgenden Werktag (Montag bis Freitag, ausgenommen lokale gesetzliche Feiertage; keine verkaufsoffenen Sonntage o.Ä.) nach Eingang der Störungsmeldung des Kunden bis 12:00 Uhr; bei Störungsmeldungen nach 12:00 Uhr schulden wir einen Technikereinsatz am übernächsten Werktag nach Eingang der Störungsmeldung. Andernfalls sind wir stets bemüht, den vertraglich vereinbarten Vor-Ort-Service zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft im Rahmen unserer technischen und betrieblichen Möglichkeiten („Best Effort“) zu erbringen. Technikereinsätze finden grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten statt.

(4) Ungeachtet abweichender Vereinbarungen gehen sämtliche Technikereinsätze in Höhe der vereinbarten Service-Einsatzpauschale zu Lasten des Kunden, die aufgrund von irrtümlichen Störungsmeldungen sowie Störungen veranlasst werden, die vorsätzlich oder fahrlässig durch den Kunden oder einen Dritten (ausgenommen durch uns beauftragte Drittdienstleister im Zuge ihrer Auftragserbringung) verursacht worden sind (z.B. durch Vandalismus oder Anwendungsfehler; offenkundig fehlerhafte Steck-, Netzwerk- und HDMI-Verbindungen). Verzögert sich aufgrund vom Kunden zu vertretender Gründe eine Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft, gilt die ggf. vereinbarte Reaktionszeit grundsätzlich als eingehalten. Für Hard- und Software Dritter, die in Kombination mit den von uns gelieferten Waren oder der von uns überlassenen eigenen Software verwendet werden, kann keine Entstörung geleistet werden. Der Kunde ist aufgefordert, bei Bedarf den jeweiligen Hersteller zu kontaktieren. Entsprechendes gilt auch für durch Dritte bereitgestellte Internet-, Telefon- oder Mobilfunkverbindungen.

(5) Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass jeweilige Leistungen und Kosten bereits durch Zahlung der Lizenzgebühr für überlassene Software abgegolten sind (vgl. Ziff. 2.1. Abs. 3 Satz 2) oder im Rahmen der geschuldeten Gewährleistung oder Garantien pflichtgemäß zu erbringen sind, wird dem Kunden kein gesondertes Entgelt berechnet. Sofern wir auf Kundenwunsch anstelle einer Einsendung mangelhafter Waren durch den Kunden einem Technikereinsatz freiwillig zustimmen, trägt der Kunde unabhängig etwaiger Gewährleistungsansprüche die Kosten für die An- und Abfahrt. Serviceleistungen und Technikereinsätze werden durch uns oder von uns beauftragten Drittdienstleistern durchgeführt.

 

3. Schlussbestimmungen

3.1 Vertragsende/ Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Beide Parteien sind berechtigt, bestehende Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund unverzüglich zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar machen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Wir sind zur fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn sich der Kunde trotz Nachfristsetzung mit einer Zahlung mindestens vier [4] Wochen im Zahlungsverzug befindet oder wenn der Kunde seine Vertragspflichten zur Haftungsfreistellung sowie zum Schutz unseres geistigen Eigentums verletzt. Darüber hinaus sind wir zu Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde eine sonstige wesentliche Vertragspflicht verletzt und dieser Verletzung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht abhilft.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden aufgrund von
uns nicht beinflussbarer technischer Probleme bei der Leistungserbringung, insbesondere aufgrund einer unzureichenden Internetverbindung, ist ausgeschlossen.

3.2 Force majeure

Ist eine Partei durch Höhere Gewalt an der Erfüllung dieser Vereinbarung gehindert, ruhen die Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. In diesem Umfang ist insbesondere auch eine Haftung der Parteien ausgeschlossen. Höhere Gewalt ist ein auf den Betrieb einwirkendes, außergewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis außerhalb der Kontrolle der Parteien, welches selbst bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt der Parteien unter Berücksichtigung wirtschaftlich vernünftiger Maßstäbe nicht verhindert oder überwunden werden kann. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Brand, Erdbeben, Überflutung, Atom-/Reaktorunfälle, Kriege, Unruhen und Aufstände, Terroranschläge, Nichtverfügbarkeit oder Störung von Kommunikationsdiensten und  infrastruktur, Verkehrsmittel, Energie oder Kraftstoff. Verlängert sich die Lieferfrist gemäß Ziff. 1.3. Abs. 2 Satz 2 infolge Höherer Gewalt um mehr als drei [3] Monate oder wird die Lieferung endgültig unmöglich, besteht das beidseitige Recht, ohne Schadensersatzanspruch schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Unbeschadet dessen begründen Fälle höherer Gewalt keinen Anspruch zur Kündigung aus wichtigem Grund.

3.3 Geheimhaltung und Antikorruption

(1) Der Kunde wird sämtliche ihm von uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, unabhängig davon ob diese mündlich, schriftlich oder auch in anderer Form offengelegt worden sind, vertraulich zu behandeln. Er wird von uns zugänglich gemachte vertrauliche Informationen so behandeln, wie er auch seine eigenen vertraulichen Informationen behandeln würde, d.h. er wird insbesondere geeignete Maßnahmen ergreifen, die Kenntnisnahme und Verwertung vertraulicher Informationen durch Dritte zu verhindern.

(2) Die Parteien verpflichten sich, im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Vertrages weder selbst, noch durch ihre Organmitglieder, Mitarbeiter oder durch von ihnen beauftragte Dritte, strafbare Handlungen zu begehen und/oder geltendes Recht und geltende Normen bezogen auf den gegenständlichen Vertrag zu verletzten. Die Parteien verpflichten sich weiterhin in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu treffen. Insbesondere wird keine Partei nach dem jeweils anwendbaren und geltenden Recht kriminelle Handlungen mit wirtschaftlichem Hintergrund begehen, wie beispielsweise Betrug, Geheimnisverrat, Fälschung von Unterlagen oder Daten, das Anbieten, Versprechen oder die Gewährung von Vorteilen an ein Organmitglied oder Mitarbeiter des Vertragspartners. Im Falle der Zuwiderhandlung einer Partei gegen diese Antikorruptionsklausel ist die jeweils andere Partei nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Im Falle des schwerwiegenden Verstoßes ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3.4 Sonstiges

(1) Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB aus triftigen Gründen auch für bestehende Geschäftsbeziehungen an nach Vertragsschluss veränderte Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, insbesondere aufgrund einer Erweiterung unserer Leistungen, neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen vergleichbaren Gründen. Wir verpflichten uns, die Interessen des Kunden bei der jeweiligen Änderung der AGB angemessen zu berücksichtigen. Wir werden den Kunden über Änderungen unserer AGB schriftlich per Post oder per E-Mail mindestens vier [4] Wochen vor deren Inkrafttreten informieren. Widerspricht ein Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier [4] Wochen nach Zugang der Information, gelten die Änderungen als durch den Kunden genehmigt. Widerspricht der Kunde den Änderungen der AGB fristgerecht, so verpflichten sie die Parteien eine Lösung im Einzelfall zu verhandeln.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Rechte aus dem Schuldverhältnis mit uns ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Schulden wir die Installation/Montage der Ware oder Serviceleistungen und findet für entsprechende Leistungsbestandteile Werkvertragsrecht Anwendung, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungserbringung vertragsgemäß zu erfolgen hat. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Göttingen.

(4) Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des vorgenannten Schriftformerfordernisses.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Oktober 2019